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SfN Telegram-Nachrichten Nachrichten & Neuigkeiten ▸ Tutorials: Anleitungen & Hilfestellungen

Von @Telegram-Bot · 01.01.2026 · 47 Antwort(en) · 191 Aufrufe

04.03.2026

Anquatschversuch in Malsch

In Baden-Württemberg, genauer gesagt in 76316 Malsch, ereignete sich heute ein Anquatschversuch des Verfassungsschutzes. Ein Aktivist wurde auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers von den Schergen angesprochen. Diese begannen ein Gespräch mit ihm und boten scheinbare Hilfe bei möglichen Schwierigkeiten an. Der Aktivist antwortete, dass er nichts mit ihnen zu besprechen habe, stieg in das Auto seines Arbeitskollegen und die beiden fuhren los.

Geht auf keine Gespräche ein, lasst euch nicht unter Druck setzen und lasst euch auf keinerlei Angebote ein.

Weiterlesen im SfN-Blog:
https://www.s-f-n.org/blogs/anquatschversuche/anquatschversuch-in-malsch

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1461 · 04.03.2026 18:36 Uhr
08.03.2026

Anquatschversuch im Landkreis Karlsruhe

In Linkenheim-Hochstetten kam es am Freitag, den 06.03.2026 zu einen Anquatschversuch. Plötzlich stand ein Mann, wie aus dem Nichts, vor der Garage eines Wohnhauses. Der Unbekannte war etwa 1,70 m groß und hatte einen schwarzen Bart. Er fiel durch seine lässige Kleidung auf und trug keine Brille.

Der Mann hielt eine Karte in der Hand, auf der “Bundesamt für Verfassungsschutz” stand, und fragte, ob die Anwesenden Zeit zum Reden hätten.

Weiterlesen im SfN-Blog:
https://www.s-f-n.org/blogs/anquatschversuche/anquatschversuch-im-landkreis-karlsruhe-3

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1462 · 08.03.2026 16:24 Uhr
11.03.2026

Polizei darf nicht alle Chat-Nachrichten lesen

Ermittlungsbehörden müssen künftig höhere Anforderungen erfüllen, wenn sie bei Verdächtigen nicht nur neue, sondern auch alte Nachrichten lesen wollen.

Bislang galt die Auswertung von Chat-Nachrichten rechtlich als eine einfache Telekommunikationsüberwachung. Der BGH hält sie nun aber für eine sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung schaltet sich die Polizei direkt auf das Handy des Verdächtigen und kann die dort geschriebenen Nachrichten mitlesen, bevor die Messenger-Dienste sie verschlüsseln. Die Ermittler können so die gängigen Verschlüsselungen umgehen und Nachrichten mitlesen.

Der aktuelle BGH-Beschluss hat ganz praktische Folgen für die Arbeit von Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Denn sie dürfen nur noch neue Chat-Nachrichten auswerten. Das sind Nachrichten, die der Verdächtige erst nach der Richteranordnung schreibt. Alte Nachrichten, die in den Wochen und Monaten vorher geschrieben wurden und noch auf dem Handy gespeichert sind, dürfen die Ermittler hingegen bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht beachten.

"Wir haben in letzter Zeit tausende Fälle gehabt, in denen die Polizei auch alte Nachrichten ausgewertet hat. Aus unserer Sicht war das immer ohne Rechtsgrundlage. Das ist so nun nicht mehr zulässig", sagt Strafverteidigerin Pinar. Der Bundesgerichtshof habe damit das sogenannte IT-System-Grundrecht gestärkt.

Ermittlungsbehörden dürfen auf ältere Nachrichten jetzt nur noch zugreifen, wenn sie eine sogenannte Online-Durchsuchung beantragen und ein Richter diese anordnet. Dafür gelten aber strengere Anforderungen als für eine Telekommunikationsüberwachung. Eine Online-Durchsuchung ist nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig.

Aktenzeichen: 3 StR 495/25

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1463 · 11.03.2026 08:31 Uhr
11.03.2026

Europaweite Hausdurchsuchungen gegen Buchverlag

Der "Schelm" Verlag muss nicht groß besprochen werden und ich denke, niemandem hier muss erklärt werden, was die Justiz dem Verlag vorwerfen könnte. Seit heute Morgen gehen Ermittler mit Razzien in Deutschland, Polen und Spanien gegen den Verlag vor. Es ist der zweite Versuch den "Schelm" zu zerschlagen.

Auf dem Index stehende Bücher dürfen in Deutschland nicht offen verkauft oder beworben werden. Die Bundeszentrale prüft Bücher oder Zeitschriften nur, wenn Bürger oder Behörden einen Antrag stellen. Bislang wurden fünf Bücher des Verlags und die Internetseite geprüft und auf den Index gestellt.

Wichtig für Kunden des Verlages:

Während der Kauf einzelner Bücher nicht verboten ist, können Kunden, die als sogenannte Mehrfach-Besteller gelten, durchaus auch in den Fokus der Strafermittler geraten. Meist sind es Zufallsfunde. So wurde im vergangenen Sommer ein Arzt vom Amtsgericht Bamberg zu einer Geldstrafe von rund 3.000 Euro verurteilt, weil er sich 20 Exemplare der Broschüre "Der Holocaust: F. Vs. F." von Germar Rudolf liefern ließ.

Das Gericht ging von einer unkontrollierten Weitergabe der 20 Exemplare aus. Damit habe der Verurteilte den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt.

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1464 · 11.03.2026 12:09 Uhr
22.03.2026

Trenne private und politische Social‑Media‑Accounts

Im Rahmen unserer #Kurztipp-Datenschutz‑Reihe auf Telegram wiesen wir im Jahr 2022 schon auf ein häufiges Problem hin. Politische Aktivisten nutzen leider zu oft ihren privaten Social‑Media‑Account für jegliche Kommunikation – privat, politisch, sexuell oder anderweitig. Das Problem weches uns schon im Jahr 2022 auffiel, fiel einem AfD-Politiker jetzt auf die Füße. Wir nennen im Artikel keine Namen und verlinken den Presseartikel auch nicht direkt; wer möchte, findet ihn eh nach kurzer Recherche.

Dieser Text soll euch dabei unterstützen, euch vor Identitätsverknüpfung, Missbrauch und Einflussnahme durch automatisierte Bots oder Dritte zu schützen sowie eine klare Trennung zwischen privaten und politischen Aktivitäten zu gewährleisten.

Weiterlesen im SfN-Blog:
https://www.s-f-n.org/blogs/hinweise/trenne-private-und-politische-social-media-accounts

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1465 · 22.03.2026 19:16 Uhr
25.03.2026

Wenn du heute im Vereinigten Königreich dein iPhone updatest, grüßt dich der Totalitarismus: Du wirst aufgefordert, dich mit einem Personalausweis zu verifizieren.

Das Vereinigte Königreich ist zwar nicht mehr in der EU, aber das Regime dort ist quasi das Testfeld der EU!

Ähnliche Funktionen werden voraussichtlich bald auch in Stock‑Android‑Versionen und Windows-Versionen integriert, sodass die Pflicht zur Identitätsverifizierung nicht auf ein einzelnes Ökosystem beschränkt bleiben dürfte.

Wenn du weiterhin ein anonymes Telefon verwenden möchtest, solltest du dich dringend mit dem alternativen Android‑Betriebssystem GrapheneOS beschäftigen. Die Entwickler von GrapheneOS machen beim Verifizierungszwang nicht mit. Was Politiker als Jugendschutz verkaufen, setzt technisch einen neuen Kontrollpunkt direkt ins System.

Genau da zieht GrapheneOS den Schlussstrich. Das System soll weiterhin ohne persönliche Daten, Identitätsnachweis oder Kontozwang auskommen!

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1466 · 25.03.2026 19:06 Uhr
25.03.2026

Telegram-Kanal als kriminelle Vereinigung

Wer im Netz lautstark agitiert und zehntausende Follower hinter sich versammelt, hat noch lange keine kriminelle Vereinigung gegründet. Genau diese Grenze hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss gezogen.

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts München I hatte den Betreiber eines reichsbürgernahen Telegram-Kanals mit zeitweise über 50.000 Abonnenten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte regelmäßig Kontaktdaten unliebsamer Amtsträger veröffentlicht – sogenanntes „Doxxing" – und seine Follower dazu animiert, diese massenhaft zu kontaktieren. Die Folge laut den Feststellungen des Gerichts: eine Flut von Drohungen und erhebliche Störungen der betroffenen Behörden. Das Landgericht wertete Kanalbetreiber und Follower als arbeitsteiliges Netzwerk und damit als kriminelle Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch.

Die Revisionsrichter in Karlsruhe erteilen dieser doch recht weiten Auslegung eine klare Absage. Zwar könne § 129 Strafgesetzbuch grundsätzlich auch auf rein virtuelle Zusammenschlüsse Anwendung finden; zwingend vorausgesetzt sei jedoch stets ein Mindestmaß an organisatorischer Struktur – etwa gemeinsame Regeln, verbindliche Absprachen oder gegenseitige Verpflichtungen der Beteiligten. Daran fehlte es hier. Das Vorgehen des Angeklagten klassifizierte der Strafsenat als reine „One-to-Many"-Kommunikation: Parolen wurden in den digitalen Raum gesendet, die Abonnenten reagierten darauf völlig individuell, unkoordiniert und spontan. Auch die bloße Existenz einer Kommentarfunktion belege noch keine koordinierte Planung oder Steuerung der Aktionen.

Das Internet ist damit gerettet. Vorerst. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Aktenzeichen 3 StR 22/25

Autor ist der Fachanwalt für Strafrecht Udo Vetter.

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1467 · 25.03.2026 19:16 Uhr
27.03.2026

Vielleicht sollten sich all jene, die derzeit lautstark eine Klarnamenpflicht im Internet fordern und zugleich mehr Kontrolle sowie Überwachung befürworten, dringend den Roman „1984“ von George Orwell zu Gemüte führen.

Ich halte es für hochgradig naiv zu glauben, solche Maßnahmen würden nur die „anderen“ treffen. Aus meiner Sicht ist das ein fataler Irrtum. Instrumente der Überwachung und Zwangskontrolle richten sich früher oder später gegen jeden, der es wagt, das herrschende Narrativ auch nur vorsichtig zu hinterfragen.

Meiner Ansicht nach kann sich das Ganze rasend schnell gegen einen selbst wenden – und genau das ist der Kern der Warnung.

Natürlich braucht es ein gewisses Maß an intellektueller Redlichkeit, um diese Dynamik zu erkennen. Wer sie nicht sofort sieht, dem sei geraten, sich das Buch oder die Verfilmung von jemandem erklären zu lassen, der sie verstanden hat.

George Orwell schrieb 1949 eine der schärfsten Mahnungen der Literaturgeschichte: "Wenn Sie ein Bild der Zukunft wollen, stellen Sie sich einen Stiefel vor, der unaufhörlich in ein menschliches Gesicht tritt."

Lass es nicht geschehen. Es hängt ab von dir!

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1468 · 27.03.2026 14:17 Uhr
30.03.2026

Regenbogen‑Stasi überwacht interne AfD‑Gruppen

In den sozialen Medien gibt es eine sogenannte Recherchegruppe, die sich „Die Insider“ nennt. Die Gruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht, interne/geschlossene Gruppen zu infiltrieren, um dort nach ihrer Ansicht potenziell strafbare Inhalte den Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Foto: RA Haintz

Die Gruppe fungiert als „Legalitäts‑Proxy“. Sie sammelt Beweise durch Methoden (Infiltration privater Chaträume), die den Polizeibehörden ohne richterlichen Beschluss untersagt wären. Durch die „freiwillige“ Übergabe der Daten wird die StPO steganographisch unterlaufen.

Diese Denunzianten beschränken sich keineswegs nur auf AfD-Gruppen in sozialen Netzwerken. Jede politische Gruppierung kann betroffen sein. Deshalb ist es wichtig, sich auch in 'unseren' vermeintlich geschlossenen Telegram-Gruppen nicht gegenseitig hochzuschaukeln und die geltenden Gesetze zu beachten.

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1469 · 30.03.2026 11:59 Uhr
31.03.2026

Gericht: Geld gefährdet die Rechtsordnung

Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel. Dürfte man meinen. Wer allerdings mit über einer halben Million Euro auf der Autobahn spazieren fährt, merkt schnell: Die Freiheit endet exakt an der nächsten Zollkontrolle. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den behördlichen Griff in die private Portokasse eines Autofahrers nun hochoffiziell abgenickt.

Exakt 618.580 Euro fand der Zoll im Pkw eines polnischen Fahrers. Gestückelt in über 17.000 einzelne Scheine – das entspricht gut 17 Kilogramm feinstem Banknotenpapier. Weil der Mann den neugierigen Beamten nicht plausibel erklären konnte oder wollte, warum er sein privates Fort Knox im Kofferraum spazieren fährt, schritt der Zoll zur Tat und stellte die komplette Summe sicher.

Vor dem Verwaltungsgericht erlebte der Kläger bei dem Versuch, seine rollende Wechselstube zurückzubekommen, eine Abfuhr. Die Richter greifen tief in die polizeiliche Präventionskiste: Von dem Geld gehe eine „fortbestehende Gefahr für die Rechtsordnung“ aus. Übersetzt heißt das: Der Staat kann dem Mann zwar absolut keine konkrete Straftat nachweisen, aber die bloße Menge an Bargeld reicht für einen Generalverdacht. Zur prophylaktischen „Gefahrenabwehr“ behält der Fiskus die Scheine einfach mal. Wichtig zu wissen: Die Staatsanwaltschaft hatte das Geldwäscheverfahren eingestellt, weil sie dem Mann nichts nachweisen konnte. Strafrechtlich belangt wurde er also nicht.

Die klassische Unschuldsvermutung weicht so durch die behördliche Hintertür einer pauschalen Geldwäschevermutung. Wenn man die saubere Herkunft seiner Geldbündel nicht lückenlos mit Quittungen und Verträgen belegen kann, ist die Kohle dauerhaft weg. Wer also mal sein Erspartes im Kofferraum von A nach B transportiert, ist aus behördlicher Sicht offensichtlich kein grundsätzlich unbescholtener Bürger mehr, sondern ein wandelnder Anfangsverdacht - auf was auch immer.

Aktenzeichen: 17 K 3073/22

Autor ist der Fachanwalt für Strafrecht Udo Vetter.

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Quelle: https://t.me/sicherheitshinweise/1470 · 31.03.2026 16:27 Uhr
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