Deutsches Rechtsbüro:
Ungleichbehandlung im Beruf zwischen „Links“ und „Rechts“
Veröffentlicht am 13. Oktober 2008
Wie es hierzulande mit der Gleichbehandlung von linksgerichteten bzw. rechtsgerichteten Personen aussieht, zeigt ein Vergleich zweier Urteile des Europäischen Menschengerichtshofes.
Fall 1:
Eine verbeamtete Gymnasiallehrerin für Deutsch und Französisch unterrichtete von 1977 bis 1986 in Niedersachsen. Da sie seit 1983 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) war, zudem Kreisvorsitzende und Kandidatin für Landtags- und Bundestagswahlen und sich an mehreren Werbeaktionen für die DKP beteiligt hatte, wurde sie entlassen mit der Begründung, sie verletze ihre Treuepflicht als Beamtin, weil die DKP eine verfassungsfeindliche Partei und im Verfassungsschutzbericht genannt sei. Ihre Klage vor den Disziplinargerichten und dem Bundesverfassungsgericht wurde abgewiesen. Der Europäische Menschengerichtshof dagegen sah in der Entlassung ihre Menschenrechte auf Meinungsfreiheit und auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 10 und 11 EMRK verletzt mit der Begründung, daß es sich bei dem Lehrerberuf um eine Lebensstellung handelt und daß die DKP eine nicht verbotene Partei ist (Europäischer Menschengerichtshof, Urteil vom 26.09.1995, Az. 7/1994/454/535, zu finden in NJW 1996, 375). Bereits im Jahre 1991 war die Lehrerin in ihrem Beruf wiedereingestellt worden.
Fall 2:
Ein Mitglied der nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) leistete im Jahre 1998 an einem anderen Ort als seinem Heimatort seinen 10-monatigen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr in einem Fernmeldebataillon ab. Da er an seinem Heimatort Kreisvorsitzenden der NPD war und dort an Veranstaltungen der NPD teilnahm, entließ ihn die Bundeswehr vorzeitig aus dem Dienst mit der Begründung, daß der Soldat eine Gefährdung der militärischen Ordnung darstelle, weil die NPD eine verfassungsfeindliche Partei und im Verfassungsschutzbericht erwähnt sei. Seine Klage wurde von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Menschengerichtshof abgewiesen mit der Begründung, daß keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK vorliege, weil es notwendig für eine demokratische Gesellschaft sei, daß die deutsche Armee wegen der Erfahrungen im Dritten Reich neutral sein müsse. Die Soldatenzeit sei im übrigen auch kein lebenslanger Beruf (Europäischer Menschengerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 16912/05)
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