Bayern beschließt eigenes verschärftes Versammlungsgesetz

Veröffentlicht am 20. Juli 2008

Am 16.7.2008 hat der bayerische Landtag ein eigenes Versammlungsgesetz für Bayern beschlossen. Dieses Gesetz löst im Freistaat das bisher auch dort geltende Versammlungsgesetz des Bundes ab.

“Rechtsextremistische” Versammlungen sollen sowohl zeitlich als auch örtlich leichter verboten werden, es gibt ein neues “Militanzverbot” mit Blick auf den schwarzen Block, Verbote sollen auch ohne Hilfe des juristisch fragwürdigen Straftatbestandes der Volksverhetzung in § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches durchgesetzt werden, Versammlungsleiter sollen als Hilfspolizisten dienen oder die Versammlung auflösen.

Insgesamt stellt das neue Gesetz eine verschärfte Stufe staatlicher Repression gegen unsere Sache dar. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz oder gegen einzelne zukünftige Verfügungen Erfolg haben werden.

Zitat: “Der Bayerische Innenminister dankte der Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Charlotte Knobloch, für ihre Unterstützung. Frau Knobloch hatte die Gegner des neuen Bayerischen Versammlungsgesetzes zur Einsicht aufgerufen.”, zwei kurze Sätze, die mehr sagen als 1000 Worte…

Hier Auszüge aus der Erklärung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum neuen Gesetz:

Dazu kommt, dass das Versammlungsgesetz des Bundes nur unzulängliche Antworten auf bedenkliche Entwicklungen in den extremistischen Bereichen gibt: Es geht weder auf die Besonderheiten rechtsextremistischer Aufmärsche ein, die nur zu oft in unerträglicher Weise an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpfen, noch hatte das Versammlungsgesetz des Bundes Erscheinungen wie den sog. “schwarzen Block” vor Augen…

Es sieht die Möglichkeit vor, rechtsextremistische Versammlungen beschränken und verbieten zu können, wenn sie

an einem Tag oder Ort stattfinden, der im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gewichtige Symbolkraft hat, und die Würde der Opfer des Nationalsozialismus oder andere grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verletzen können oder die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen, rechtfertigen oder verharmlosen können und dies wiederum die Würde der Opfer des Nationalsozialismus gefährdet.

Weiter ergänzt das Bayerische Versammlungsgesetz das bisherige Uniformierungsverbot um ein allgemeines Militanzverbot. Es will Versammlungen verhindern, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt sind oder sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln. Hintergrund ist, dass sowohl das Grundgesetz als auch die Bayerische Verfassung nur friedliche Versammlungen schützen.

Es gibt mehrere Gründe für eine “Sondernorm gegen rechts”:

Der wichtigste ist, dass das Bayerische Versammlungsgesetz den Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus verstärken will und dies vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte seine besondere Rechtfertigung findet. Bereits das Versammlungsgesetz des Bundes enthält in § 15 Abs. 2 eine solche Norm, die aber beschränkt ist auf den Schutz von “Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft” (gemeint ist insbesondere die Holocaust-Gedenkstätte in Berlin).

Hinzu kommen aber auch Erfahrungen aus Praxis:

Die Veranstalter rechtsextremistischer Versammlungen legen besonderen Wert darauf, der Versammlung einen legalen Anschein zu geben. Sie wissen, dass die Versammlung andernfalls sofort unterbunden würde. Probleme bereiten hier paramilitärische, an das NS-Regime erinnernde Aufmärsche (auf die wiederum das allgemeine Militanzverbot reagiert), an historisch belasteten Tagen und Orten stattfindende Versammlungen sowie die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichende, billigende oder verharmlosende Aussagen, die jeweils die Würde der Opfer des Nationalsozialismus verletzen. Hierauf gibt das Bayerische Versammlungsgesetz die bei Frage 2. beschriebene Antwort.

Selbst wenn eine rechtsextremistische Partei verboten würde, könnte dies eine solche versammlungsrechtliche Regelung nicht ersetzen. Die Erfahrungen mit Rechtsextremisten zeigen, dass sie stets versuchen, auf staatliche Maßnahmen ausweichend zu reagieren. Es wäre nicht zu verhindern, dass selbst ein führendes Mitglied einer verbotenen Partei eine Versammlung als Einzelperson anmeldet. Beispielsweise tritt einer der führenden Aktivisten der vom bayerischen Innenministerium 2004 verbotenen neonazistischen “Fränkischen Aktionsfront” regelmäßig als Veranstalter der rechtsextremistischen Umzüge im oberfränkischen Gräfenberg auf. Auch ein Partei- oder Vereinigungsverbot könnte ihm dieses Recht nicht nehmen; insoweit ginge ein solches Verbot ins Leere. Die Problematik rechtsextremer Aufzüge kann daher effektiv nur das Versammlungsrecht lösen.

Welche rechtsextremistischen Versammlungen können künftig leichter verhindert werden?

Der Schutz von symbolträchtigen Tagen und Orten ist nach dem bisherigen Versammlungsgesetz des Bundes nur begrenzt: Nur wenn eine rechtsextremistische Versammlungen in unerträglicher Weise grundlegende soziale und ethische Anschauungen verletzt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes möglich, die Versammlung wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung zu verbieten oder zu beschränken. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bisher etwa für den Holocaust-Gedenktag oder für das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg angenommen. Das Bayerische Versammlungsgesetz knüpft an diese Rechtsprechung an und bezieht nun alle Tage und Orte mit ein, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine gewichtige Symbolkraft haben.

Geschützte Tage sind daher neben dem Holocaust-Gedenktag u. a. der 20. April (Geburtstag von Adolf Hitler) oder der 17. August (Todestag von Rudolf Heß). Bisher mussten die Versammlungsbehörden nachweisen, dass eine rechtsextremistische Versammlung z.B. am Todestag von Rudolf Heß eine Ersatzveranstaltung für die verbotene Heß-Gedenkveranstaltung im oberfränkischen Wunsiedel war. Künftig können Veranstaltungen an besonderen Tagen und Orten verboten werden, wenn sie die Würde der Opfer des Nationsalsozialismus verletzen.

Geschützte Orte sind nicht nur sog. “Opferorte” wie die ehemaligen Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg, sondern auch sog. “Täterorte” wie das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg oder der Königsplatz und der Platz vor der Feldherrnhalle in München. Geschützte Orte sind aber z. B. auch die Orte, an denen sich Synagogen befanden, die unter dem Nationalsozialismus niedergebrannt wurden.

Indem das Bayerische Versammlungsgesetz aber nicht nur symbolträchtige Tage und Orte schützt, sondern auch Versammlungen verhindern oder beschränken will, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen, rechtfertigen oder verharmlosen, schafft es auch auch neue Handlungsoptionen. Bisher galt der 2005 geschaffene Straftatbestand der Volksverhetzung in § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, der eine Verletzung des öffentlichen Friedens voraussetzt. Dieser Nachweis ist in der Praxis nur mit (schlechten) Erfahrungen vergangener Versammlungen zu führen. Auf diesen Nachweis verzichtet das bayerische Versammlungsgesetz künftig.

Neu ist die ausdrückliche Regelung, dass der Veranstalter im Vorfeld und während einer Versammlung geeignete Maßnahmen ergreifen muss, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nimmt. Wie wir auch in der amtlichen Gesetzesbegründung erläutern, kann er dies aber natürlich nur im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten tun, d. h. in erster Linie durch Aufrufe zur Gewaltfreiheit und ähnliche Appelle. Eingriffsbefugnisse stehen ihm dabei nicht zu. Kann er sich aber nicht in der Versammlung durchsetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung aufzulösen. Diese maßvolle Inpflichtnahme ist gerechtfertigt, da der Veranstalter auch eine gewisse Verantwortung für die Versammlung trägt.

(Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, www.stmi.bayern.de)


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