Wunsiedel - Der Kampf geht weiter!
Veröffentlicht am 3. Juli 2008
Wie nicht anders zu erwarten, hat das Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2008 bezüglich des Verbotes der Heß-Kundgebung 2005 ebenso wie vorher das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht das Verbot für rechtmäßig erachtet. Es ist von den Verwaltungsgerichten nicht zu erwarten, daß sie sich dazu aufschwingen, eine vom Parlament erlassene Gesetzesänderung für verfassungswidrig zu erklären. Entscheidende Bedeutung hat ja, ob § 130 Abs. 4 StGB verfassungswidrig ist, oder verfassungskonform (einschränkend) auszulegen ist, so daß es um Verfassungsfragen geht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Eilentscheidungen 2005, 2006 und 2007 jeweils erklärt, es müsse erst eine Endentscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorliegen, bevor es sich umfassend zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 130 Abs. 4 äußert. Wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, was sicherlich in 2-3 Wochen der Fall sein wird, da Beschleunigung angemahnt worden war, kann Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren 2005 eingelegt werden.
Unabhängig davon wird für das demnächst zu erwartende Verbot der Gedenkveranstaltung am 16.08.2008 ein Eilverfahren durchgeführt, was vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht sicherlich wieder ohne Erfolg sein wird, aber dann als Eilverfahren ebenfalls zum Bundesverfassungsgericht kommt.
Unabhängig davon, wie das Verfassungsgericht entscheiden wird, wird aber eine Heß-Gedenkveranstaltung in diesem Jahr auf jeden Fall stattfinden. Falls das Verfassungsgericht negativ entscheidet, wird diese Veranstaltung als nicht öffentliche Veranstaltung durchgeführt. Es ist eine Gastwirtschaft mit Saal und mehreren Hektar Freigelände im Umkreis um 30 Kilometer von Wunsiedel gefunden worden. Anreisende Besucher werden vom Veranstalter daraufhin geprüft, ob sie dem Anliegen der Veranstaltung gerecht werden (Linke, Systempresse usw. wird mithin nicht zugelassen). Solche Besucher werden in einen Rudolf-Heß-Gedenkverein aufgenommen, wobei für den Mitgliedsbeitrag von 2 Euro im Jahr als Kennzeichen der Mitgliedschaft eine Plakette ausgegeben wird.
Da die Veranstaltung mithin nicht öffentlich ist, kann durch das, was dort gesagt wird, der öffentliche Friede nicht gestört werden, so daß Â§ 130 Abs. 4 nicht berührt ist.
Unabhängig davon, ob das Gelände bis Mitte August noch käuflich erworben werden kann, hat der Eigentümer aber – in Kenntnis der gesamten Umstände und Sinn und Zweck der Veranstaltung – erklärt, sich von den Behörden nicht unter Druck setzen zu lassen, und selbst bei Androhung von Schikanen (was ja heute in solchen Fällen oft passiert) das Gelände zur Verfügung zu stellen.
Die Ehrung von Rudolf Heß findet also entweder in Wunsiedel
oder im Umkreis von Wunsiedel auf jeden Fall statt!
Kommt in Massen anläßlich des 21.Jahrestages
der Ermordung von Rudolf Heß!





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