NPD-Bezirksparteitag beschließt Anti-VS- und Staatsschutzantrag

Veröffentlicht am 25. April 2008

Am Sonntag, den 13.04.2008, fand im Nürnberger Land der diesjährige NPD-Bezirksparteitag statt. Der gesamte Vorstand wurde von den anwesenden Mitgliedern ohne Kritik entlastet und größtenteils unverändert wiedergewählt und somit in Amt und Tat bestätigt.

Matthias Fischer, vom Kreisverband Fürth, ist und bleibt somit der Vorsitzende der mittelfränkischen Nationaldemokraten.

Fischer mahnte in seiner Ansprache noch einmal an, daß sich jedes Mitglied aktiv bei der Unterschriftensammlung für die Bezirks- und Landtagswahl einbringen muß, damit ein Wahlantritt überhaupt erst möglich ist.

Im weiteren Verlauf wurde nachfolgend dokumentierter Antrag mit überwältigender Mehrheit beschlossen.

Die NPD-Kreisverbände Nürnberg und Fürth sprachen sich während ihrer Jahreshauptversammlungen ebenso eindeutig für diesen Antrag aus. Der NPD-Bezirksverband Mittelfranken bringt diesen Antrag auch während des Bundesparteitags am 24. und 25. Mai 2008 mit gleichem Inhalt ein.

Wir hoffen auf zahlreiche Unterstützung aller Delegierten aus dem Bundesgebiet.

Dokumentation:

Antrag zur Tagesordnung zum Bundesparteitag in Bamberg am 24. und 25. Mai 2008

“Wieder ist uns zu Ohren gekommen, dass einige Verbände bzw. Funktionsträger der Partei ihre Veranstaltungen, Konzerte und anderen politische Aktivitäten mit dem Staatsschutz absprechen.

Dabei werden u.a. vor Veranstaltungsbeginn die Veranstaltungsorte dem Staatsschutz preisgegeben mit der vermeintlichen Zusicherung, den Wirt nicht unter Druck zu setzen. Eine rechtliche Notwendigkeit mit dem Staatsschutz zu kooperieren gibt es nicht. Bei Demonstrationen und
sonstigen öffentlich anzumeldenden Veranstaltungen gibt es lediglich eine Notwendigkeit mit Vertretern der Stadt oder Gemeinde, manchmal auch mit Polizeibeamten, die allerdings nicht den Kommissariaten Staatsschutz unterstellt sind, funktionale Absprachen zu treffen (Demoroute, Auflagen, Beginn und Ende der Demo usw.).

Der Staatsschutz dient hauptsächlich dem Zweck uns mit allen Mitteln zu bekämpfen und zu kriminalisieren.

Wer glaubt eine Veranstaltung sei sicherer weil der Staatsschutzmann bescheid weiß, der irrt. Durch die Kooperation mit Staatsschutzbeamten wird der Kriminalisierung von Parteimitgliedern Vorschub geleistet. Alle Informationen, die Staatsschutzbeamte über unsere Mitglieder im Zuge
ihrer “Arbeit” sammeln, haben sie selbst zu ermitteln und nicht durch unsere Kooperation - wie auch immer diese geartet sei - zu erhalten.

/Wir beantragen daher:/

Der Bundesvorstand möge beschließen, daß jeglicher Kontakt zu Staats- oder Verfassungsschutzstellen bzw. deren Mitarbeiter von Seiten der Mitgliederschaft sofort einzustellen ist.

Es soll ab heute untersagt sein, Veranstaltungen oder ähnlich gelagerte Aktivitäten mit dem Staats- oder Verfassungsschutz bzw. deren Mitarbeiter abzusprechen oder gar bei selbigen anzumelden.

Ausnahmen bilden Anzeigen gegen linksextreme Straftäter, die nicht selten von Staatsschutzbeamten aufgenommen werden. Bei diesen Anzeigen und den daraus ergebenen Vernehmungen hat sich der Strafantragssteller jedoch lediglich auf den Sachverhalt der Anzeige zu beschränken und sonst keine weiteren Angaben zu machen. Erlaubt bleiben nach wie vor Absprachen mit dem Staatsschutz zu sicherheitsrelevanten Aspekten (Schutz von Landtagsabgeordneten oder kommunalen NPD-Vertretern). Auch hier ist darauf zu achten, sich lediglich zu sicherheitsrelevanten Aspekten zu äußern und keinerlei anderen Aussagen zu tätigen.

Alle anderen Kontakte sollen zukünftig untersagt werden. Im Zweifelsfalle sollen die Mitglieder und Funktionsträger sich an die Rechtsabteilung der Bundespartei wenden.

Der Kontakt mit dem Verfassungsschutz und seinen Mitarbeitern ist hiermit komplett zu untersagen. Es soll ab heute ein Auskunftsverbot gegenüber diesen Stellen beschlossen werden. Wer Mitarbeitern des Verfassungsschutzes wissentlich und nachweislich Informationen mitteilt und Kontakte zu diesen pflegt handelt parteischädigend und ist aus der Partei auszuschließen.

Bei grober Zuwiderhandlung ist der Paragraph 8c der Satzung anzuwenden.





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