Wichtige Änderungen: Neues Waffengesetz

Veröffentlicht am 24. April 2008

Wir möchten euch über wichtige Änderungen des Waffengesetzes informieren. Diese wurden am 1.April wirksam und sind kein Aprilscherz.

Hierzu eine Pressemeldung der Polizei:

“Die gestiegene Zahl von Gewalttaten insbesondere mit Hieb- und Stoßwaffen sowie Messern führte zu der Verschärfung des Waffengesetzes. Seit dem 1. April 2008 dürfen weder Hieb- und Stoßwaffen (darunter fallen auch Schlagstöcke), noch Messer, deren Klinge einhändig feststellbar ist (Einhandmesser) oder die eine feststehende Klinge von mehr als 12 cm Länge haben, griffbereit in der Öffentlichkeit getragen werden. Wer meint, dies trotzdem tun zu müssen, läuft Gefahr, bei einer polizeilichen Kontrolle nicht nur sein Messer ein für alle mal los zu sein, sondern auch noch ein Bußgeld bis zu 10.000,-€ zahlen zu müssen – das gilt übrigens auch für Minderjährige.

Eine gesetzliche Ausnahme ist für den gegeben, der ein „berechtigtes Interesse“ hat. Darunter fallen die Verwendung aus beruflichen Gründen, die Brauchtumspflege und der Sport. Auch ein „allgemein anerkannter Zweck“ begründet eine Ausnahme von dem Verbot – damit ist beispielsweise der Pilzsammler oder Picknickveranstalter gemeint. Die Ausnahmen werden jedoch sehr restriktiv gehandhabt.

Für den Transport der Waffen und Messer ist ein verschlossenes Behältnis Bedingung, z. B. eine eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verriegelte Tasche.“

Quelle: http://www.berlin.de/polizei/presse-fahndung/archiv/99029/index.html





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