§ 86 a StGB / “Ein junges Volk steht auf” und andere verfassungswidrige Kennzeichen

Veröffentlicht am 21. April 2008

Die größte Zahl der Strafverfahren gegen politisch unkorrekte Deutsche richtet sich gegen die verschiedensten Zeichen, Runen, Grußworte, Lieder und Bildnisse, die gegen § 86a StGB (Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen) verstoßen. Jüngstes Beispiel für derartige Strafverfahren ist das Lied „Ein junges Volk“, das nach Meinung mancher Behörden ein strafbares, nach Meinung anderer Behörden aber ein erlaubtes Lied ist. Im folgenden ist daher zusammengestellt, welche Kennzeichen nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung strafbar und welche erlaubt sind

Unter die strafbaren Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen nach der Rechtsprechung, - verwenden Sie diese also nicht :

- das Hakenkreuz,

- Aufkleber ohne Hakenkreuz, aber mit der Aufschrift, es sei “gleich wieder zurück” (BGH, Beschluß vom 26.07.1996, Az. 3 StR 239/96),

- die Sieg-Rune oder SS-Rune, einfach und doppelt,

- das „Gauabzeichen“ oder „Obergaudreieck“ (BGH, Beschluß vom 31.07.2001, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186),

- der Totenkopf (BVerfG, Beschluß vom 09.01.2003, Az. 2 BvR 1930/02),

- die Grußform “Mit deutschem Gruß” im Brief (BGH, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76 (S), zu finden in BGHSt 27,1 f.),

- der Gruß “Heil Hitler” (OLG Celle, Urteil vom 16.07.1970, Az. 1 Ss 114/70, zu finden in NJW 1970, 2257 f.),

- der Widerstandsgruß (fälschlich: Kühnen-Gruß ) (AG Chemnitz, Strafbefehl vom 17.06.1993, Az. 3 Cs 250 Js 10991/93 und AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.05.1996, Az. 276/95),

- die Parole, man solle „alles“ geben „für Deutschland“ (BVerfG, Beschluß vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 693/06),

- die Parole, „unsere Ehre“ heiße „Treue“ (OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2002, Az. 2 Ss 160/02, zu finden in NStZ-RR 2002, 231),

- das Bild Adolf Hitlers,

- das “Horst-Wessel-Lied” mit richtigem und auch mit verfremdeten Text (BGH, Urteil vom 09.08.1965, Az. 1 StE 1/65, zu finden in MDR 1965, 923 und BayObLG, Urteil vom 19.07.1962, Az. Rreg 4 St 171/62, zu finden in NJW 1962, 1878 und OLG Oldenburg, Urteil vom 05.10.1987, Az. Ss 481/87, zu finden in MDR 1988, 251 f.),

- das Lied vom “Wildschützen Jennerwein”, dessen Melodie der des “Horst-Wessel-Liedes” ähnelt (BayObLG, Urteil vom 15.03.1989, Az. Rreg 3 St 133/88, zu finden in NJW 1990, 2660 f.),

- das Lied “Es zittern die morschen Knochen” (OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990, Az. 3 Ss 88/90, zu finden in NJW 1991, 1497 f.),

- das Lied „Brüder in Zechen und Gruben“ – auch mit der 2. Strophe, in dem der „Tag der Rache“ besungen wird (LG Köln, Beschluß vom 23.06.2006, Az. 154 – 65/05),

- Kennzeichen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind.

Umstritten ist es, ob die folgenden Kennzeichen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, - verwenden Sie diese also lieber nicht:

- die Odalrune,

- die Wolfsangel,

- die Hagalrune,

- die Abbildung von Adlern,

- die Abbildung von Blitzen,

- die Abbildung von Flammen,

- die Abbildung von einem Schwert und einem Hammer,

- die Parole über „Blut“ und „Ehre“,

- die Parole, man solle der der Waffen-SS „Ruhm und Ehre“ zollen,

- das Bildnis von Rudolf Hess,

- das Lied „Ein junges Volk“.

Nicht unter die verfassungswidrigen Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen dagegen und sind somit erlaubt:

- das Keltenkreuz (BGH, Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 StR 399/95, zu finden in NStZ 1996, 81 und BayObLG, Urteil vom 30.07.1998, Az. 5 St RR 87/98 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.1997, Az. 3 Ss 128/96, zu finden in NStZ-RR 1998, 10 f. und LG Heidelberg, Beschluß vom 10.02.1993, Az. 1 Qs 13/93, zu finden in NStE Nr. 8 zu § 86a StGB und LG Berlin, Urteil vom 21.10.1997, Az. 81 Js 55/97),

- ein Aufkleber mit der Lebensrune, einer weißen Faust und dem Spruch „Skinhead - stolz und frei“ (BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az. 3 StR 414/01), bzw. der Lebensrune (BayObLG, Beschluß vom 27.10.1998, Az. 5 StR RR 185/98, zu finden in NStZ 1999, 191 und OLG Bamberg, Beschluß vom 02.08.2007, Az. 2 Ss 97/2006),

- die Triskele (LG Chemnitz, Beschluß vom 27.12.2006, Az. 1 Qs 454/06),

- die Marke „Consdaple“ (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2002, Az. 2 Ss 407/03),

- die Marke „Thor-Steinar“, die aus einer liegenden Wolfsangel und einer Tyr-Rune besteht (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005, Az. 1 Ss 58/05),

- zwei Mal „8“ (LG Osnabrück, Urteil vom 21.04.2005, Az. 550 Js 11227/01 und LG Mannheim, Beschluß vom 09.08.2005, Az. 6 Qs 31/05)

- die Parole „Ein Volk, ein Wille, Heil dem Reich“ (LG Dresden, Beschluß vom 15.09.2004, Az. 1 Qs 101/2004)

- das Deutschlandlied (AG Siegen, Beschluß vom 07.02.1994, Az. 18 Ls 25 Js 765/93 R 1/94 und AG Lüneburg, Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS 15 Gs 419/03).

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

1) Prüfen sie ob bei einer Herausgabe alle Gegenstände vorhanden sind, die auf dem Übergabeprotokoll vermerkt sind! Prüfen Sie auch deren Zustand !

2) Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Nehmen Sie sich die Zeit, eine genaue Prüfung vorzunehmen!

3) Unterschrieben Sie keine Vereinbarungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft über die Einziehung von Gegenständen ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!

4) Ein Rechtsanwalt darf immer hinzugezogen werden!

5) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen zu. Unser Archiv ist immer nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.

Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.
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