Niemand darf deutsche Festplatten durchsuchen… Es sei denn ein Richter genehmigt es!

Veröffentlicht am 29. Februar 2008

Karlsruhe: Zahlreiche Ovationen von Politik und Medien für das heute verkündete Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes. Onlinedurchsuchungen wie von Bundesinnenminister Schäuble gefordert, und hier und da bereits praktiziert, sind rechtswidrig. In einer 106-Seiten umfassenden Urteilsbegründung, schrieben die Richter darüber hinaus ein neues Grundrecht fest, das die Vertraulichkeit von Computerdaten garantiert. Das gilt nicht nur für die Ausspähung des heimischen Computers, sondern könnte sich ebenso auf die Vorratsdatenspeicherung auswirken, die ebenfalls in Karlsruhe auf dem Prüfstand steht. Vordergründig ein Sieg für die Freiheit und eine schallende Ohrfeige für Schäubles Überwachungsstaat.

Bei näherer Betrachtung trügt der Schein allerdings: Die Richter haben den Weg zur Onlinedurchsuchung geebnet. Die bisherige Praxis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes ist wohl rechtswidrig, nicht aber dann, wenn diese sich künftig eine richterliche Genehmigung einholen. „Hohe Hürden“ nennt die Presse diese Genehmigung, welche künftig Onlinedurchsuchungen legitim machen. Dazu bedarf es freilich nicht viel: Es müsse sich eine existenzielle Bedrohung handeln, zum Beispiel für Leben und Staat. Explizit um letzteres dürfte es sich wohl vornehmlich drehen, wenn der innerdeutsche Geheimdienst auf solche Methoden zurückgreift.

An und für sich eine schwammige Vorschrift. Erinnern wir uns an den berühmten Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches. Hier muss der öffentliche Friede in Gefahr sein, um strafrechtlich belangt werden zu können. Laut Auffassung bundesdeutscher Richter ist dieser Friede bei unliebsamen Äußerungen immer gestört, was in den vergangenen Jahren zu immer absurderen Verurteilungen geführt hat. Ähnlich dürfte es sich nun auch mit den Bestimmungen zur Online-Durchsuchung handeln. Wann der Staat in Gefahr ist, obliegt vermutlich der Auffassung einiger Geheimdienstler. Und wenn die „hohen Hürden“ in etwa denen der Strafprozessordnung hinsichtlich von Hausdurchsuchungen entsprechen, braucht man sich nun wahrlich keine Sorgen im Innenministerium darum machen zu müssen künftig auf die Onlinedurchsuchung verzichten zu müssen. Bereits heute kündigte die Bundesregierung an, dem Bundeskriminalamt schnellstmöglich die entsprechende Befugnis zu verleihen. Das neue BKA-Gesetz soll in spätestens zwei Monaten durchgewunken werden.

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