Verbot der Parole „hier marschiert der nationale Widerstand“ -
Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit!
Veröffentlicht am 19. Januar 2008
Sechseinhalb Jahre hat das Hautpsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gedauert. Es war notwendig geworden, weil das Höchstgericht über die Rechtmäßigkeit des geradezu formelhaft erfolgenden Verbots der Wortfolge „nationaler Widerstand“ wie zum Beispiel in „hier marschiert der nationale Widerstand“ oder „hier spaziert der nationale Widerstand“ nicht in unserem Sinne entscheiden mochte. Kein schwerer Nachteil, also keine Möglichkeit, eine Einstweilige Anordnung zu bekommen. Daher mußte der ermüdend lange Weg des Hauptsacheverfahrens beschritten werden.
Heute stellte mir das Bundesverfassungsgericht den Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2007 per Postzustellungsurkunde zu. Auf meine Verfassungsbeschwerde hin wurden das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. November 2002 und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2004 – im Umfang der Anfechtung – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Arnsberg zurückgewiesen.
In dem Beschluß mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2793/04 stellte das Höchstgericht sinngemäß fest, der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ sei zu ungewiß, um eine solche inhaltliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen.
Für juristisch interessierte Kameradinnen und Kameraden sowie für Anmelder bzw. Veranstalter von Demonstrationen wird der 20-seitige Beschluß demnächst auf die 1mai.net-Seite gestellt. Wegen des laufenden Wahlkampfes in Niedersachsen und weil ich selbst nicht mit einem Scanner ausgerüstet bin, wird dies ein paar Tage in Anspruch nehmen.
Mit besten Grüßen
Christian Worch



