Mit seiner Entscheidung vom 10. August hat das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag des Veranstalters abgelehnt und das Verbot des für den 22. August vorgesehenen Rudolf-Hess-Marsches bestätigt. Gegen diese Entscheidung gibt es keine Klagemöglichkeit.
Seit mittlerweile 4 Jahren konnte keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen werden, allerdings verkündete das Bundesverfassungsgericht nun, dass „über diese[s] in Kürze eine Entscheidung ergehen“ wird. Scheinbar wird das Verfahren bewusst verschleppt, um auch in diesem Jahr den Gedenkmarsch zu verhindern.
In der weiteren Begründung für den abgewiesenen Eilantrag führt das BVG aus, dass es dem Antragssteller zumutbar sei, so lange auf eine Entscheidung zu warten und die Veranstaltung bis dahin zu verbieten, da der Nachteil durch die Nichtdurchführung geringer ist, wie eine erfolgreich durchgeführte Veranstaltung mit sich bringen würde, wenn im Nachhinein entschieden wird, dass sie strafbar nach §130 Abs. 4 StGB wäre.





















