Demonstration verboten: Passau will’s wissen

Veröffentlicht am 29. Dezember 2008

Heute mittag kurz vor 13.oo Uhr schickte die Stadt Passau mir vorab per Telefax ein Schreiben, in dem sie mir ankündigte, die von mir für den 3. Januar angemeldete Demonstration in Passau verbieten zu wollen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wolle man mir Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Auf diese Aufforderung habe ich ablehnend reagiert und die Stadt aufgefordert, ihre Verbotsverfügung nun unmittelbar zu übermitteln. Selbstverständlich wird diese angefochten werden. Sollte die derzeitige Hysterie sogar den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof infiziert haben (was zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber auch nicht unmöglich ist), wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt. Wegen der noch anstehenden Feiertage (Sylvester werden die Gerichte vermutlich nicht arbeiten, und Neujahr ist ohnehin gesetzlicher Feiertag) kann es natürlich sein, daß eine endgültige Entscheidung erst am Vormittag des 3. Januar fällt. Ich sehe dem höchst gelassen entgegen.

Das heute mittag an die Stadt Passau abgeschickte Schreiben füge ich als Dokument hinzu.

Ihrem Beispiel folgend: ohne Anrede!

Die von Ihnen genannten Gründe für ein beabsichtiges Versammlungsverbot sind nicht tragfähig. Ich werde diesen jedoch nicht im behördlichen Verfahren entgegentreten, weil ich Ihre behördliche Neutralität bezweifeln muß. Sie haben gegenüber den Medien bekundet, das Attentat auf Herrn Mannichl sei schlimmer als alles, was die RAF jemals getan habe. Damit haben Sie den Boden gesetzlich vorgeschriebener Neutralität eindeutig verlassen. Ihre bürgerliche Unhöflichkeit, ein Schreiben an eine Privatperson ohne Anrede und Grußfloskel zu unterzeichnen, dient hierfür als zusätzlicher Beleg.

Sie sind daher aufgefordert, die angekündigte Verfügung nunmehr verzögerungsfrei zu erlassen, um nicht gegen meine Rechte aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz zu verstoßen. Ich verweise darauf, daß ich Ihre Verfügung gerichtlich überprüfen lassen werde und hierbei von der Rechtswegegarantie aus der genannten grundgesetzlichen Bestimmung auch im Eilverfahren bis hin nötigenfalls zum Höchstgericht Gebrauch zu machen wünsche.

Ihrem Beispiel folgend: Ohne Grußfloskel

Mit besten Grüßen

Christian Worch
Hamburg, 29. Dezember 2008

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