Bundesverwaltungsgericht bejaht Unterdrückung der Meinungsfreiheit: Verbot des Heß-Gedenkens wurde für rechtmäßig erklärt

Veröffentlicht am 25. Juni 2008

Bundesverwaltungsgericht bejaht Unterdrückung der Meinungsfreiheit: Verbot des Heß-Gedenkens wurde für rechtmäßig erklärt Fast schon erwartungsgemäß muß man das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.Juni 2008 bezeichnen: Auch die Richter aus Leipzig bejahten die Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch den Volksverhetzungsparagraphen 130 Absatz 4 und erklärten demzufolge das Verbot der Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß im Jahre 2005 für rechtmäßig. Im Urteilsspruch schlugen sich genau jene Formulierungen nieder, die bereits in den bayerischen Gerichtsinstanzen zur Begründung genannt worden waren. Gebetsmühlenartig wird wiederholt, daß Rudolf Heß ein exponierter Repräsentant des nationalsozialistischen Regimes gewesen sei und jegliche positive Bewertung seiner Person bereits automatisch ein Gutheißen der vom NS-Regime ausgeübten “Gewalt- und Willkürherrschaft” bedeuten würde. Nach Auffassung des BVerwG gibt es also überhaupt keine Möglichkeit, öffentlich an den Friedensflug oder an die unmittelbaren Umstände des Todes von Rudolf Heß erinnern zu können, ohne sich damit gemäß Â§ 130 Absatz 4 strafbar zu machen. Eine solche Rechtsauffassung erinnert doch sehr stark an totalitäre Systeme, die unliebsame Meinungsäußerungen um jeden Preis verhindern wollen.

Doch noch ist das letzte juristische Mittel nicht ausgeschöpft, denn die Verfassungsrichter in Karlsruhe legen bisweilen höhere Maßstäbe an den Artikel 5 GG und den Schutzbereich der Meinungsfreiheit an. Ob das auch in diesem Fall so sein wird, entscheidet sich hoffentlich noch vor dem geplanten Gedenkmarsch in Wunsiedel am 16.August 2008. Das Wunsiedel-Komitee wird euch darüber auf dem Laufenden halten.

Unsere Forderung bleibt bestehen:
Gegen staatliche Repression - § 130 abschaffen!

Anlage: Pressemitteilung des BVerwG vom 25.06.2008

Verbot der Versammlung “Gedenken an Rudolf Heß” war rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Verbot der Versammlung mit dem Thema “Gedenken an Rudolf Heß” an dessen Begräbnisort Wunsiedel/Fichtelgebirge im Jahr 2005 rechtmäßig war. Das Verbot war in erster Linie darauf gestützt worden, dass bei Durchführung der Versammlung mit Verstößen gegen § 130 Abs. 4 StGB (Volksverhetzung) zu rechnen sei. Die dagegen gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.§ 130 Abs. 4 StGB lautet:”Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.”Das Bundesverwaltungsgericht bejaht die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Sie greift zwar in den Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil die Strafrechtsnorm die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise, nämlich zum Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde der Opfer und ihrer Nachkommen, einschränkt.Die Versammlungsbehörde hat beim Erlass der angefochtenen Verfügung zutreffend mit Verstößen der Versammlungsteilnehmer gegen § 130 Abs. 4 StGB gerechnet, die sie durch das Versammlungsverbot rechtmäßig verhindert hat.Mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit wären die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden schweren Menschenrechtsverletzungen gebilligt worden. Im Rahmen der Veranstaltung wäre die Person Rudolf Heß in einer besonderen Weise positiv bewertet worden. Dies ergibt sich aus Äußerungen im Zusammenhang mit der streitigen Veranstaltung und mit entsprechenden Versammlungen, die in den Vorjahren jeweils anlässlich des Todestags von Rudolf Heß in Wunsiedel stattgefunden hatten. Eine positive Bewertung kommt bereits in dem Motto der Veranstaltung zum Ausdruck (”Rudolf Heß: Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit”). Rudolf Heß wird u.a. als “Märtyrer” bezeichnet, der “uns und der Welt ein Beispiel unbeugsamer Treue bis in den Tod” gab. Er wird als integre Person mit Vorbildfunktion dargestellt. Damit beschränkt sich die Glorifizierung nicht auf Teilaspekte seiner Person oder seines Handelns. Als “Stellvertreter des Führers” war Rudolf Heß ein exponierter Repräsentant und Akteur des nationalsozialistischen Regimes. Indem dargelegt wird, Rudolf Heß sei als Stellvertreter Adolf Hitlers in dessen Auftrag im Mai 1941 nach Großbritannien geflogen, um dort Friedensverhandlungen zu führen, wird er als ein treuer Gefolgsmann Hitlers vorgestellt und darüber hinaus das nationalsozialistische System insgesamt als friedenswillig verharmlost. Bei der gebotenen Würdigung aller einschlägigen Äußerungen in ihrer Gesamtheit drängt es sich auf, dass die Glorifizierung der Person Rudolf Heß als Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen der von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen worden wäre. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Menschenrechtsverletzungen ausdrücklich gebilligt worden wären; vielmehr reicht nach § 130 Abs. 4 StGB eine zwar verdeckte, aber gleichwohl – wie hier – für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter klar erkennbare, einschränkungslose Billigung des nationalsozialistischen Regimes aus.Mit der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft wäre zudem eine Verletzung der Würde der Opfer dieser Herrschaft verbunden gewesen. Denn in der Billigung der verbrecherischen Untaten des Regimes, insbesondere der menschenverachtenden Verfolgung und Ermordung von Millionen Juden aus rassischen Gründen, liegt zugleich ein Angriff gegen die Menschenwürde sowohl der getöteten als auch der überlebenden Opfer.Schließlich wäre bei Durchführung der Versammlung auch eine Störung des öffentlichen Friedens eingetreten, weil sie voraussichtlich weit über Wunsiedel hinaus Beachtung gefunden und insbesondere bei den überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Furcht vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und vor der gefährlichen Ausbreitung des zugrunde liegenden Gedankenguts ausgelöst hätte.

BVerwG 6 C 21.07 – Urteil vom 25. Juni 2008





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