Holsteiner Widerstand: Meinungsfreiheit oder Gesinnungsjustiz?
Veröffentlicht am 24. April 2007
Zur Höchststrafe von fünf Jahren Haft wurde in Mannheim kürzlich der Revisionist Ernst Zündel verurteilt. Die beiden Jahre, die der mittlerweile wohl bekannteste „Holocaust-Leugner” zuvor in kanadischer Auslieferungshaft verbringen mußte, wurden nicht einmal angerechnet. An diesem „kurzen Prozeß im Gewand eines langen”, wie es der FAZ-Kommentator Volker Zastrow treffend formulierte, läßt sich - unabhängig davon, wie man zu Zündeis propagierten Thesen steht - geradezu exemplarisch ablesen, vor welchem Dilemma das bundesdeutsche Strafrecht in solchen Fällen steht. Zastrow verstieg sich in seinem Kommentar gar zu der Frage, ob solche Verfahren, in denen es unmöglich sei, „entlastende Beweise” anzuführen, überhaupt eines Rechtsstaates würdig seien - „da ja das Leugnen von Sachverhalten verboten wurde, muß mit verboten werden, darüber zu verhandeln, ob es welche sind”.
Genau in diesem Sinne wurde dann auch der Prozeß am Mannheimer Landgericht vom Vorsitzenden Richter Ulrich Meinerzhagen geführt, was darin gipfelte, daß er von der Verteidigung eingebrachte Beweisanträge, welche die von Zündel propagierten Thesen untermauern sollten, mit der lapidaren Bemerkung, es sei unerheblich, „ob es den Holocaust gegeben habe oder nicht”, seine Leugnung sei „jedenfalls in Deutschland verboten”, abwies. Für Doris Neujahr offenbart sich daher ein verborgener Zweck der Gesetzeslage: „Wenn Sachverhalte unter den Schutz von Gesetzen gestellt werden, geht es gar nicht um die Sachverhalte, sondern um die Sicherung einer für sie beanspruchten Deutung, Hoheit und Heiligkeit; geht es um die Behauptung des quasi-konfessionellen Glaubens, der sich daran knüpft; geht es darum, Konformismus zu einer herrschenden Glaubens- und Wertegemeinschaft zu erzwingen.” Für Neujahr weist dies deutlich in den Bereich mittelalterlicher Dogmatik zurück - und in der Tat ist es so, daß der mehrfach verschärfte Volksverhetzungsparagraph, nach dem auch Zündel in Mannheim abgeurteilt wurde, einen mehr als prekären deutschen Sonderweg in der Rechtsgeschichte demokratischer Staaten markiert.
Als es im Dezember 1959 zu, wie man heute weiß, von kommunistischen Geheimdiensten initiierten Hakenkreuzschmierereien kam, die einige Nachahmungstäter auf den Plan riefen, ersetzte der Bundestag 1960 die bis dato im § 130 StGB erwähnte „Anreizung zum Klassenkampf”, also einen explizit antikommunistischen Strafrechtsparagraphen, durch den Straftatbestand der „Volksverhetzung”, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monnaten bis zu fünf Jahren belegen sollte, der “in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift. daß er zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet”. Dies geschah gegen den erklärten Willen des damaligen Generalsekretärs des Zentralrates der Juden in Deutschland, Hendrik George van Dam, der sich dagegen verwahrte, ausgerechnet in Deutschland einen, so der jüdische Funktionär wörtlich, „strafrechtlichen Naturpark für Juden” anzulegen. Van Dam war einer der wenigen, die schon damals erkannten, welch verhängnisvoller Weg im deutschen Strafrecht damit eingeschlagen wurde. Aus den ausgegrenzten und verfolgten Juden des Dritten Reiches wurden nun solche, denen man juristisch einen herausragenden Schutz angedeihen lassen wollte.
Eine deutliche Verschärfung und rechtliche Erweiterung des § 130 StGB unter Heraufsetzung der Höchststrafe fand dann 1994 statt. Ursächlich hierfür war vor allem die zunehmende Veröffentlichung und Verbreitung holocaustrevisionistischer Schriften zu jener Zeit. Neu aufgenommen wurde der Absatz 3 des § 130, der explizit die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordhandlung unter Strafe stellte. Dies veranlaßte 1995 die renommierte Neue Juristische Wochenschrift (NJW}, deutliche Bedenken anzumelden: „Wird das Leugnen des NS-Völkermords unter Strafe gestellt, darf eine solche Behauptung nicht mehr erfolgen. Damit kommt die Regelung faktisch einem staatlich verordneten „Denkverbot“ sehr nahe. Daher stelle sie, so die NJW „einen Anschlag auf die geistige Freiheit Andersdenkender dar”. Zu einem ähnlichen Schluß kommt der Jurist und Ministerialbeamte Josef Schüßlburner in einem Beitrag für die Ausgabe 12/2004 der Staatsbriefe, der zur Neufassung des Volksverhetzungsparagraphen anmerkt, daß dieser „wohl zum ersten Mal seit den Inquisitionsprozessen im Hinblick auf ein bestimmtes historisches Ereignis (…) den Irrtum (Leugnen) pönalisiert und dabei eine Auffassung, welche die herrschende Meinung der Geschichtswissenschaft darstellt, unter strafrechtlichen Bestandsschutz stellt”. Schüßlburner vergleicht dabei den § 130 StGB mit dem Art. 6 Absatz 2 der DDR-Verfassung, der die „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten” als „Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches” ahndete. Ebenso wie der Boykotthetzeparagraph der DDR-Verfassung habe die Strafrechtsnorm des § 130 StGB einen ideologischen Charakter, der dadurch deutlich werde, „daß er Menschen das sicherlich der Menschenwürde zuordnenbare Recht auf (möglichen) Irrtum bestreitet”. „Eine Wahrheit”, so Schüßlburner weiter, „die man nicht wirklich kennen kann - es sei denn, man wäre wirklich Zeuge, der in der Tat in einem förmlichen Gerichtsverfahren der Wahrheit verpflichtet ist -, muß man im Sinne einer staatlich verordneten Offenkundigkeit glauben”, was auf eine Form des „Bekenntnisstaates” hinauslaufe.
Daß eine solche Form des ideologisch aufgeladenen Strafrechts sowohl der in Art. 5 GG garantierten Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit als auch anderen Grundsätzen eines gesinnungsneutral, freiheitlich und demokratisch verfaßten Staatswesens entgegensteht, ahnten bald darauf sogar Medien und offizielle Repräsentanten des Staates. So bezeichnete der Publizist Horst Meier 1994 in der linken tageszeitung (taz) die „Verknüpfung von Geschichtspolitik und Gewaltmonopol” als „Armutszeugnis für die Demokratie”. Die Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen habe „die politische Freiheit potentiell aller zur Disposition gestellt und das demokratische Selbstbewußtsein korrumpiert”. Der damals amtierende Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) mußte 1996 in einer Quassel-Schau des Senders 3sat vor laufenden Kameras einräumen: „Unsere Sicht von Meinungsfreiheit ist in der Tat anders als in den USA (…). Wir werden - und das finde ich einigermaßen bedrückend - binnen kurzem von den USA wegen unserer Bestrafung der Auschwitzlüge eine förmliche, hm, na, nicht eine Anklage, eine förmliche Rüge über die Vereinten Nationen bekommen, weil wir auf diese Art und Weise Meinungsfreiheit einschränken.” Zuvor hatte bereits die bekannte Menschenrechtsorganisation „Human Rights Watch” die Neufassung des § 130 scharf kritisiert.
Zu irgendwelchen Konsequenzen führte dies alles nicht. Im Gegenteil, denn am 1. April 2005 trat eine weitere Verschärfung des Paragraphen in Kraft. Erneut maßten innenpolitische Vorgänge, diesmal gewisse Erfolge der NPD, als Vorwand dienen. Nach dem neuen § 130 Absatz 4 StGB macht sich seitdem auch derjenige strafbar, der öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt offen, schon die Formulierung des Textes macht deutlich, daß der Interpretationsfreude eifriger Staatsanwälte Tür und Tor geöffnet wird. Ob ein Sebastian Haffner seine Ansicht, daß Hitler, wenn er 1938 gestorben wäre, einen Platz als „großer Staatsmann” in der Geschichte eingenommen hätte, heute noch publizieren könnte, ohne vor den Kadi geschleppt zu werden, ist fraglich. Doch auch diese erneute Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen ist nicht widerspruchsfrei geblieben. Denn der ehemalige Vorsitzende Richter am Landgericht Hamburg, Günter Bertram, sah sich bemüßigt, dies in der Fachzeitschrift NJW (Heft 21/2005) wie folgt zu kommentieren: „Der Bundestag hat § 130 StGB, (… ) im Eilverfahren verschärft, um vermeintlichen Tagesbedürfnissen Rechnung zu tragen. (…) § 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaats zurückfinden.”
Erneut verwies Bertram auch auf „gewichtige Zweifel schon daran, ob sich für den Absatz 3 des § 130 StGB („Holocaustleugnung”) ein rechtlich legitimierbares Schutzgut finden läßt”. Hier könne nämlich nichts anderes gelten als sonst in der Wissenschaft: „Die Grenzen der Erkenntnis liegen nie fest, auch nicht bezüglich der Opferzahlen in Auschwitz.”
Letztlich muß man also konstatieren, daß der die „Holocaust-Leugnung” inkludierende Volksverhetzungsparagraph in einem ständigen verfassungsrechtlichen Konflikt mit den grundgesetzlich garantierten Freiheiten von Meinung und Wissenschaft steht, ja sich sogar nach Ansicht vieler Juristen in einem eklatanten Widerspruch zu diesen befindet. Als Offenkundigkeiten gekennzeichnete, absolut gesetzte Wahrheiten über die Judenverfolgung der Nationalsozialisten werden dogmatisiert, „indem der gesamte geschichtliche Komplex als Staatswahrheit im Sinne einer säkularen Religion der Politischen Korrektheit kanonisiert wird”, wie es der im letzten Jahr verstorbene liberale Wissenschaftstheoretiker Gerard Radnitzky auf den Punkt brachte.
Insofern soll das Verbot des „Holocaust-Leugners” im Grunde auch nicht vor antisemitischen Angriffen auf in ihrer Ehre verletzte Juden schützen (dies geschieht schon durch den Beleidigungsparagraphen des Strafgesetzbuches in ausreichender Weise), sondern vielmehr ein bislang in der Rechtsgeschichte demokratischer Staaten aus gutem Grund unbekanntes Rechtsgut: ein staatlich festgelegtes Geschichtsbild. Es ist daher dringend notwendig, diesen freiheitsfeindlichen Irrweg der deutschen Rechtsgeschichte schnellstmöglich zu beenden, indem man den § 130 StGB entweder einer grundlegenden Revision unterzieht oder ihn, wie es auch Schüßlburner und mit ihm zahlreiche liberalen Geister fordern, gänzlich abschafft.
Wer nun hofft oder befürchtet, dies würde innerhalb kürzester Zeit zur historischen Reinwaschung Hitlers oder gar einer Verklärung des NS-Regimes zu einem vorbildlichen Rechtsstaat führen, leidet unter einer gestörten Wahrnehmung. Es würde jedoch zu einem Mehr an Freiheit und Rechtsstaatlichkeit im heutigen Deutschland führen - einem Deutschland, das angeblich aus den fatalen Irrwegen seiner Geschichte gelernt haben will. Ein solches Deutschland wird auch die Thesen eines Zündel und anderer Revisionisten aushalten können und damit beweisen, daß es mit Gegnern und Kritikern elementar anders umzugehen weiß, als es die Diktaturen auf deutschem Boden zuvor taten.





